SPAREN MIT VERGÜNSTIGTER DIENSTWAGENBESTEUERUNG.
Die vergünstigte Dienstwagenbesteuerung1 macht Elektro- und Plug-in-Hybridfahrzeuge besonders attraktiv – für Unternehmen und Arbeitnehmer gleichermaßen. Mit nur 0,25 % des Listenpreises für vollelektrische Fahrzeuge und 0,5 % für förderfähige Plug-in-Hybride profitieren Sie von deutlichen Steuererleichterungen.
Nutzen Sie diesen finanziellen Vorteil und unterstützen Sie gleichzeitig den Wandel hin zu nachhaltiger Mobilität. Erleben Sie die Zukunft des Fahrens – effizient, umweltfreundlich und voller Fahrfreude.
IHRE STEUERLICHEN VORTEILE.
Für rein elektrische Fahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis1 (BLP) bis 60.000 EUR wird der geldwerte Vorteil auf ein Viertel der Bemessungsgrundlage reduziert. Bei einem BLP über 60.000 EUR halbiert sich die Bemessungsgrundlage. Plug-in-Hybride profitieren unabhängig vom BLP von einer Reduzierung auf die Hälfte.
Diese Vergünstigungen gelten für die Privatnutzung, Fahrten zur Arbeitsstätte und Familienfahrten – vorausgesetzt, das Fahrzeug wird überwiegend beruflich genutzt und erfüllt die Vorgaben des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG): maximal 50 g/km CO₂-Ausstoß oder mindestens 40 km elektrische Reichweite (WLTP).
Gut zu wissen: Alle BMW i Modelle und die neuesten BMW Plug-in-Hybride erfüllen diese Kriterien und ermöglichen so eine optimale Nutzung der steuerlichen Vorteile.
BMW i4 M50 xDrive: Verbrauch elektrisch, kombiniert WLTP in kWh/100 km: 17,6 - 21,9; Elektrische Reichweite, WLTP in km: 416–515; CO2-Emissionen, kombiniert WLTP in g/km: 0
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Der Bruttolistenpreis (BLP) als Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des geldwerten Vorteils im Rahmen der pauschalen 1-%-Regelung für Privatnutzung wird für rein elektrische Fahrzeuge bis 70.000 EUR (BLP) auf ein Viertel und über 70.000 EUR (BLP) auf die Hälfte reduziert. Bei Plug-in-Hybrid-Modellen wird der BLP als Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des geldwerten Vorteils im Rahmen der pauschalen 1-%-Regelung für Privatnutzung auf die Hälfte reduziert (unabhängig von der Höhe des BLP des jeweiligen Fahrzeuges). Dies gilt für die pauschale 1-%-Regelung für die Privatnutzung, bei Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte (0,03 % je Entfernungskilometer) sowie bei Familienfahrten. Die Förderung gilt gemäß Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. Dezember 2018 (IV C 5 – S 2334/14/10002-07) für vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassene voll elektrisch betriebene betriebliche Kraftfahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, die gemäß § 3 Abs. 2 EmoG weniger als 50 g CO2/km ausstoßen oder deren Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 km beträgt. Ab dem Jahr 2025 gelten erhöhte (rein elektrisch betriebene) Mindestreichweiten. Weitere Voraussetzungen für die Förderung sind, dass dem Arbeitnehmer das überwiegend beruflich genutzte Kraftfahrzeug erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2031 überlassen wurde und dass dieses Fahrzeug nicht bereits zuvor von dem Arbeitgeber einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung (z. B. für Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a, S. 3 EStG oder Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten
Haushaltsführung) überlassen wurde.